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§ 14 BStFG 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Behörden und Verfahren

§ 14.

(1) Stiftungs- und Fondsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle zu entscheiden.

(3) Für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, obliegen die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständigen Bundesminister. Das gleiche gilt für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von Personen (Personengemeinschaften) zu verwalten sind, die hierzu vom Bundespräsidenten, von der Bundesregierung oder von einem Bundesminister bestellt werden.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Stiftungs- und Fondsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Über Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 9 Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem in der Gründungserklärung angegebenen Sitz.

Schlagworte

Stiftungsbehörde

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009435

Dokumentnummer

NOR40178251

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