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§ 1 PD-Nebenleistungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

§ 1

(1) Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit

  1. 1. weniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,
  2. 2. mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und
  3. 3. mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948)

    gleichzuhalten.

(2) § 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.

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