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§ 1 MINUSMA-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2015

Aufgaben

§ 1

Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Mali im Rahmen der „Multidimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali“ (MINUSMA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 2100 (2013) vom 25. April 2013 und 2227 (2015) vom 29. Juni 2015, einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und Mali („VN-Mali Status of Forces Agreement“) vom 1. Juli 2013 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere

  1. 1. die Stabilisierung wichtiger Bevölkerungszentren,
  2. 2. die Unterstützung Malis bei der Wiederherstellung der staatlichen Autorität,
  3. 3. die Unterstützung bei der Förderung des nationalen politischen Dialogs und des Wahlprozesses,
  4. 4. der Schutz von Zivilpersonen und des Personals der Vereinten Nationen,
  5. 5. die Schaffung eines sicheren Umfelds für die Leistung von humanitärer Hilfe und für die Rückkehr der Binnenvertriebenen und der Flüchtlinge und
  6. 6. die Unterstützung und Überwachung der bestehenden Waffenstillstandsabkommen.

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