Höhe der Funktionsgebühr
§ 3
(1) Die Funktionsgebühr beträgt jährlich
- 1. für den Treuhänder bei einer Bemessungsgrundlage
bis 36 Millionen Euro | 1 526 Euro |
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro | 3 052 Euro |
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro | 4 142 Euro |
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro | 6 105 Euro |
über 727 Millionen Euro | 7 631 Euro |
- 2. für den Stellvertreter bei einer Bemessungsgrundlage
bis 36 Millionen Euro | 509 Euro |
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro | 1 017 Euro |
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro | 1 381 Euro |
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro | 2 035 Euro |
über 727 Millionen Euro | 2 544 Euro |
(2) Die Funktionsgebühr ist für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember jedes Jahres im Nachhinein binnen eines Monats zu entrichten.
(3) Ist eine Berichtigung der Funktionsgebühr erforderlich, so werden Nachzahlungen oder Rückerstattungen beim nächsten Teilbetrag angerechnet.
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