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§ 1 Verwendung der Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2015

§ 1

Geldmittel aus Geldbußen und Geldstrafen, die gemäß § 92 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, über Beamtinnen und Beamte aus dem Planstellenbereich des Rechnungshofes verhängt worden sind, sind unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zur Linderung von Notlagen, in die Beamtinnen und Beamte aus diesem Planstellenbereich unverschuldet geraten sind sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Beamtinnen und Beamten aus diesem Planstellenbereich zu verwenden.

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