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§ 3a Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

§ 3a.

(1) Der Vermittler hat Interessenten das Kostenblatt bei erster Kontaktaufnahme sowie in Werbeunterlagen (zB Internet) zugänglich zu machen.

(2) Im Kostenblatt sind

  1. 1. der Preis der Vermittlungstätigkeit,
  2. 2. Leistungsinhalt der Vermittlung durch den Vermittler unter Angabe der für die einzelnen Leistungsinhalte anfallenden Kosten sowie die anfallenden Gesamtkosten,
  3. 3. Angaben zu den laufenden Kosten, sofern solche angeboten werden, sowie die dafür anfallenden Kosten,
  4. 4. Zahlungsmodalitäten und
  5. 5. Angabe, ob der Vermittler Inkassovollmacht für Personenbetreuer anbietet,

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20009377

Dokumentnummer

NOR40262753

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