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Artikel 13 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 13

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer quantitativen Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.

(2) Die Länder sind verpflichtet die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176609

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