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Artikel 12 Halbtägig kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Ist rückwirkend mit 1. September 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg in Kraft getreten. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 3 mit 1. Jänner 2016 gegenüber dem Land Wien wirksam geworden (vgl. BGBl. I Nr. 1/2016).

Artikel 12

Zahlungen des Bundes

(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 7 wird im Dezember des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro und im April des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen Euro auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Familien und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Artikel 10) aufgerechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009375

Dokumentnummer

NOR40176608

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