Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2015, geregelten öffentlichen Schulen sowie für Privatschulen mit der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
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