1. Teil
Allgemeine Bestimmungen Zweck und zeitlicher Geltungsbereich
§ 1
Diese Verordnung dient der Bestimmung von Parametern, die im Rahmen der Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG bei der Bemessung der Beiträge zum Abwicklungsfonds anhand des Risikoprofils gemäß § 126 Abs. 2 BaSAG für den Beitragszeitraum 2015 zu berücksichtigen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)