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§ 3 EU-QuaDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.9.2024

Kontrollsystem

§ 3.

(1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 . Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVG‑Seite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 informieren.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

  1. 1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ,
  2. 2. Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787 ,
  3. 3. Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 ,
  4. 4. nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden
  1. und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Z 3 umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 und das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.

(5a) Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.

(6) Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. die amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848,

(7) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und

  1. 1. gemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder
  2. 2. gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe
  1. a) eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder
  2. b) einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €

(8) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 B‑VG dem Landeshauptmann unterstellt.

(9) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

Schlagworte

Saatgut, Zulassungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Untersagungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024

Gesetzesnummer

20009335

Dokumentnummer

NOR40264787

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