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Artikel 4 Informationsaustausch in Steuersachen (Mauritius)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. a) bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Mauritius;
  2. b) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
  1. i. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
  2. ii. in Mauritius: den Minister, dem die Verantwortung im Bereich Finanzen zugeordnet ist, oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
  1. c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  2. d. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  3. e) bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einer anerkannten Börse notiert ist, sofern deren notierte Aktien von jedermann ohne weiteres erworben oder veräußert werden können. Aktien können „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der Erwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
  4. f) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung beziehungsweise die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimmrechtsanteile und des Wertes der Gesellschaft darstellen;
  5. g) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“ eine Börse, auf die sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verständigen;
  6. h) bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für gemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Ausdruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Investmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen Investmentfonds oder ein Investmentsystem für gemeinsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne weiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurückgekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile oder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne weiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurückgekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der Rückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte Gruppe von Anlegern beschränkt ist;
  7. i) bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das Abkommen gilt;
  8. j) bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um Informationen ersuchende Vertragspartei;
  9. k) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um Erteilung von Informationen ersucht wird;
  10. l) bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Erteilung der erbetenen Informationen befähigen;
  11. m) bedeutet der Ausdruck „Informationen“ Tatsachen, Erklärungen oder Aufzeichnungen jeder Art;

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei zukommt, wobei die Bedeutung nach dem anzuwendenden Steuerrecht dieser Vertragspartei Vorrang vor einer Bedeutung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei zukommt.

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