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§ 9 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Finanzierungswirksame und nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen

§ 9

(1) Finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die zu einem direkten Mittelabfluss führen. Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen sind Aufwendungen, die im jeweiligen Finanzjahr nicht unmittelbar zu einem Mittelabfluss führen, sondern sich aus der Veränderung von Positionen der Vermögensrechnung ergeben. Finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die zu einem Mittelzufluss führen. Nicht finanzierungswirksame Erträge sind Erträge, die nicht unmittelbar zu einem Mittelzufluss führen.

(2) Nicht finanzierungswirksame Aufwendungen nach Abs. 3 dürfen nicht zugunsten finanzierungswirksamer Aufwendungen umgeschichtet werden.

(3) Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind jedenfalls zu veranschlagen:

  1. 1. Abschreibungen auf Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögenswerte,
  2. 2. Aufwendungen aus der Wertberichtigung und Abschreibung von Forderungen und Erträge aus der Auflösung von Wertberichtigungen,
  3. 3. Aufwendungen aus der Dotierung und Erträge aus der Auflösung von folgenden Rückstellungen:
  1. a) für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen,
  2. b) für Prozesskosten,
  3. c) für Haftungen,
  4. d) für die Sanierung von Altlasten,
  5. e) für Pensionen (bei Ausübung des Wahlrechts nach § 31),
  1. 4. sonstige nicht finanzierungswirksame Aufwendungen, welche sich aus Veränderungen und Bewertungen des Vermögens sowie der Fremdmittel ergeben können und
  2. 5. Sachbezüge.

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