vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 6l VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Anlage 6l

Nachweis über verwaltete Einrichtungen

(Anm.: Anlage 6l als PDF dokumentiert)

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40256701

Zusatzdokumente: Anlage 6l 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)