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§ 19 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Untersuchungsstelle und Nationales Referenzlabor

§ 19

(1) Die blutserologischen Untersuchungen gemäß dieser Verordnung sind von einer für solche Untersuchungen akkreditierten veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der AGES durchzuführen. Nähere Bestimmungen sind imAnhang 5 festgelegt.

(2) Das Nationale Referenzlabor für Brucellose ist die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Nähere Bestimmungen sind imAnhang 6 festgelegt.

(3) Nicht negative Proben sind zur endgültigen Beurteilung an das Nationale Referenzlabor für Brucellose zu übermitteln.

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