vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Transportvorschriften

§ 17

Tiere aus Betrieben mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus sind jedenfalls getrennt zu transportieren. Davon ausgenommen ist der Transport von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung, wobei der Transport nach Zuladung von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus ohne weiteren Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb zu erfolgen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)