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§ 11 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

4. Hauptstück

Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie

§ 11

(1) Ein Betrieb gilt als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie, wenn

  1. 1. keiner seiner Bestände als verdächtig im Sinne des TSG gilt oder Beschränkungen auf Grund des Auftretens von klassischer Scrapie unterliegt,
  2. 2. er weder den Beschränkungen der §§ 13 und 14 unterliegt und
  3. 3. die Bedingungen gemäß dieser Verordnung und des Anhangs VIII Kapitel A Teil A Z 4.1. lit. b, Z 4.2. und Anhang IX Kapitel E bzw. Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden.

(2) Alle Tiere in Betrieben, die am Handel innerhalb der Europäischen Union, am Import oder am Export teilnehmen, sind mindestens ein Mal jährlich, tunlichst anlässlich einer Verbringung oder einer Einbringung, klinisch auf Anzeichen von Scrapie zu untersuchen; dabei ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu überprüfen. Über die Durchführung der Untersuchungen ist vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich Bericht zu erstatten. Dabei sind jedenfalls die gemäß § 8 Abs. 2 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgaben einzuhalten.

(3) Beim Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen muss von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt werden, dass die Tiere aus einem Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie stammen. Dies hat im Begleitdokument gemäß § 17 TKZVO 2009 zu erfolgen.

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