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§ 10 Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Anhaltung von Tierkörpern, Maßnahmen am Schlachthof

§ 10

(1) Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr) von getesteten geschlachteten Schafen und Ziegen, die auf TSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr je Tier, welches auf TSE untersucht wird, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, unschädlich beseitigt werden. Sofern das zu beprobende Tier nicht mittels Ohrmarken amtlich gekennzeichnet ist, sind anlässlich der Beprobung geeignete, eindeutig zuordenbare Ohrmarken (Identität des Tieres und des Herkunftsbetriebes muss eruierbar sein) einzuziehen.

(2) Wird ein geschlachtetes Tier auf Ersuchen der bzw. des Verfügungsberechtigten auf TSE getestet, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung am Schlachtkörper erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

(3) In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teil II Z 7.2. kann der Landeshauptmann auf Antrag Ausnahmen von Abs. 2 gewähren, wenn es im Schlachthof ein schriftlich dokumentiertes sowie amtlich geprüftes und schriftlich anerkanntes System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile der bereits gekennzeichneten Tierkörper den Schlachthof verlassen oder weiter bearbeitet werden, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Dieses amtlich anerkannte System hat insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

  1. 1. Festlegung der Art der Informationsweitergabe hinsichtlich der einlangenden TSE-Untersuchungsergebnisse;
  2. 2. im Kühlraum physische Kontrollen der Vollständigkeit der Anzahl und Identität der Tiere, von denen die Proben zur Untersuchung eingesandt wurden;
  3. 3. Sicherungsmaßnahmen gegen widerrechtliche Entnahme von Karkassen oder Nebenprodukten;
  4. 4. Freigabe der Karkassen und der Nebenprodukte durch die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt und deren Kontrolle auf Vollständigkeit zum Zeitpunkt der Freigabe sowie der Übereinstimmung der Identität der Tiere mit den Untersuchungsergebnissen;
  5. 5. die Schritte nach Z 2 bis 4 sind fortlaufend und jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

    Die jeweils aktualisierte Liste solcher Betriebe hat der Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln.

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