Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 13
(1) Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
- 1. von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
- 2. an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.
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