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§ 1 AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Ziel

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174865

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