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Artikel 6 Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Jahre 2015/16 bis 2017/18 (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ist zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Artikel 6

Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bis 31. Dezember eines jeden Jahres, letztmalig zum 31. Dezember 2018, einen Schlussbericht vorzulegen. Dieser hat neben der Abrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung und gegebenenfalls die Förderung des Entwicklungsstandes stattgefunden haben, folgende Angaben zu beinhalten:

  1. 1. die Gesamtzahl der Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf, aufgeschlüsselt nach Erstsprache und Alter, sowie die Anzahl der gemäß Art. 2 Z 8 geförderten Kinder, aufgeschlüsselt nach Entwicklungsbereich entsprechend den Kriterien in der Vorlage in Anlage A,
  2. 2. die Gesamtzahl der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Anzahl jener institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals zur Durchführung der Fördermaßnahmen, der zusätzlich für die frühe sprachliche Förderung eingesetzten Vollzeitäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal sowie der tatsächlich für die frühe sprachliche Förderung aufgewendeten Stunden,
  3. 3. die anonymisierten Ergebnisse sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 3 Abs. 3, aus der jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung der Kinder, die frühe sprachliche Förderung erhalten haben, ablesbar sein muss.

Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres berufen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kindergartenjahr nicht abgerechnet werden, können im darauffolgenden Kindergartenjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kindergartenjahres abzurechnen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr

  1. 1. das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Art. 5 und Art. 6 nicht nachkommt oder
  2. 2. ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Art. 9 vorliegt.

(4) Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist

  1. 1. im Falle des Abs. 3 Z 1 der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,
  2. 2. im Falle des Abs. 3 Z 2 jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht.

(5) Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten.

(6) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 12 nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.

Schlagworte

Kindergartenpädagoge

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009256

Dokumentnummer

NOR40174542

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