Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 43.
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 43.
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)