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§ 82 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Neukonto natürlicher Personen

§ 82.

Der Ausdruck „Neukonto natürlicher Personen“ bedeutet ein Neukonto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174229

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