Aufbewahrungspflicht
§ 7a.
Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40264228
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