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§ 7a GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Aufbewahrungspflicht

§ 7a.

Ein meldendes Finanzinstitut hat die erforderlichen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Hauptstücken 3 bis 7 erforderlich sind, bis 7 Jahre nach Ablauf des Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente und Informationen beziehen, aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40264228

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