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§ 12 KontRegG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2015

5. Teil

Schlussbestimmungen Verweis auf andere Rechtsvorschriften

§ 12.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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