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§ 2 Gentechnik-Anbauverbots-Rahmengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.2015

Beirat zur Koordinierung der Gentechnikvorsorge

§ 2

(1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein aus Vertretern des Bundes und der Länder bestehender Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirats ist die Abstimmung in Grundsatzfragen zur mittel- und langfristigen österreichischen Anbaupolitik in agrar- und umweltpolitischen Belangen sowie die Erörterung und Entwicklung von nationalen Strategien zur weiteren Sicherstellung der Gentechnikfreiheit im Anbau in Österreich unter Anwendung der Möglichkeiten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/412 (ABl. L 68/1 vom 13.03.2015).

(3) Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1. der wechselseitige Informationsaustausch über europäische und regionale Entwicklungen bei der Zulassung, dem Monitoring und der Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen für den Anbau;
  2. 2. die Koordinierung der Position beim Anbau, der Beschränkung oder dem Verbot von gentechnisch veränderten Organismen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. L 106/1 vom 17.04.2001), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/412 , die als Saat- oder Pflanzgut in die Umwelt ausgebracht werden;
  3. 3. die Koordinierung der Koexistenzmaßnahmen zum Erhalt der gentechnikfreien Bewirtschaftung und Produktionskette;
  4. 4. der wechselseitige Informationsaustausch über soziale, wirtschaftliche und umweltrelevante Auswirkungen in den Regionen und ländlichen Räumen in Bezug auf traditionelle, regionale oder nachhaltige Wirtschaftsweisen;
  5. 5. die Erarbeitung von konkreten Empfehlungen und die Auswahl der jeweiligen Maßnahmen gemäß Art. 26b Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2001/18/EG zum Zweck einer effizienten Umsetzung.

(4) Der Beirat setzt sich aus je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie einem Vertreter jedes Bundeslandes zusammen. Die Vertreter der Bundesländer werden vom jeweiligen Landeshauptmann vorgeschlagen. Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestellt.

(5) Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den stellvertretenden Vorsitz führt der Vertreter jenes Landes, das den Vorsitz im Rahmen des Bundesrats führt.

(6) Dem Beirat haben überdies jeweils ein Vertreter der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie ein Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft anzugehören. Die Vertreter des Umweltbundesamtes und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit sowie die Vertreter des Ökobüros, des Umweltdachverbandes, der ARGE Gentechnik-frei und der Saatgutwirtschaft verfügen im Beirat über kein Stimmrecht. Zur fachlichen Beratung einzelner spezifischer Themen können weitere Experten und Interessenvertretungen beigezogen werden.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Arbeitsweise des Beirats werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorschlag der Geschäftsordnung wird vom Vorsitzenden des Beirates im Einvernehmen mit dem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit vorgelegt.

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