Artikel 4 – Zustimmung zur Auslieferung
(1) Die gesuchte Person erklärt ihre Zustimmung und gegebenenfalls ihren ausdrücklichen Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität vor der zuständigen Justizbehörde der ersuchten Vertragspartei nach deren Recht.
(2) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen. Bei Bedarf sorgt die ersuchte Vertragspartei dafür, dass die gesuchte Person von einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher unterstützt wird.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll genommen.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 5 sind die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unwiderruflich.
(5) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach erklären, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität widerrufen werden können. Die Zustimmung kann bis zur endgültigen Entscheidung der ersuchten Vertragspartei über die Auslieferung im vereinfachten Verfahren widerrufen werden. In diesem Fall wird der Zeitabschnitt zwischen der Mitteilung der Zustimmung und der Mitteilung ihres Widerrufs bei der Berechnung der in Artikel 16 Absatz 4 des Übereinkommens vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Der Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität kann bis zur Übergabe der betreffenden Person widerrufen werden. Jeder Widerruf der Zustimmung zur Auslieferung oder des Verzichts auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität ist nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei zu Protokoll zu nehmen und der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170984
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