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Artikel 19 – Notifikationen Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 19 – Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Protokoll beigetreten ist,

  1. a) jede Unterzeichnung;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 14 und 15;
  4. d) jede nach Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5, Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 1 abgegebene Erklärung und jede Rücknahme einer solchen Erklärung;
  5. e) jeden nach Artikel 17 Absatz 2 angebrachten Vorbehalt und jede Rücknahme eines solchen Vorbehalts;
  6. f) jede nach Artikel 18 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
  7. g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 10. November 2010 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und den Nichtmitgliedstaaten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170999

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