Artikel 13 – Gütliche Einigung
Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018
Gesetzesnummer
20009197
Dokumentnummer
NOR40170993
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