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Artikel 13 – Gütliche Einigung Europäisches Auslieferungsübereinkommen – 3. Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Artikel 13 – Gütliche Einigung

Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Durchführung dieses Protokolls fortlaufend informiert; er unternimmt das Nötige, um bei Schwierigkeiten, die sich möglicherweise aus der Auslegung und Durchführung des Protokolls ergeben, eine gütliche Einigung zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2018

Gesetzesnummer

20009197

Dokumentnummer

NOR40170993

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