Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung
§ 7.
(1) Sofern mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt Teilzeitbeschäftigung vereinbart wird, verlängert sich die jeweilige Gesamtdauer der Basisausbildung, der Ausbildung in den Fachgebieten der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung aliquot.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes kann von dieser Turnusärztin/diesem Turnusarzt nicht gleichzeitig eine weitere Teilzeitbeschäftigung zur ärztlichen Ausbildung absolviert werden.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 16.00 Uhr zu absolvieren.
(4) Das Gesamtausmaß der Ausbildungszeit bei Teilzeitbeschäftigung darf pro Ausbildungsstelle 35 Wochenstunden nicht übersteigen, wobei eine Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes auch auf mehreren Ausbildungsstellen derselben anerkannten Ausbildungsstätte erfolgen kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170836
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