2. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach
§ 6.
(1) Basisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Abs. 3 erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
(2) Der Inhalt der Basisausbildung bezieht sich auf
- 1. die gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte
- a) Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des § 4,
- b) die Diagnostik sowie die Behandlung zu planen sowie
- c) den erstellten Plan mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu diskutieren und umzusetzen,
- insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauferkrankungen, der Erkrankungen oder Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Stoffwechselerkrankungen, der psychischen Erkrankungen oder der cerebrovaskulären Erkrankungen, wie insbesondere Demenz und Schlaganfälle,
- 2. Notfallsituationen, insbesondere primär akut lebensbedrohlicher Zustände, das Setzen von Erstmaßnahmen und die Versorgung der Patientin/des Patienten mit den vorhandenen Möglichkeiten bis zum Eintreffen weiterer höherwertiger Hilfe.
(3) Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 117c Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.
Schlagworte
Nachtdienst, Feiertagsdienst, Stützapparat
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2024
Gesetzesnummer
20009186
Dokumentnummer
NOR40170835
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