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§ 35 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste

§ 35

Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.

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