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§ 25 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

6. Abschnitt

Bezeichnung und Berechtigungsumfang Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 25

Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.

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