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§ 26 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 26

Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

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