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Anlage 20 ÄAO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Anlage 20

Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

A. Definition des Aufgabengebiets

Das Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst die Prävention, Diagnostik, konservative und operative Behandlung, Rekonstruktion und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Funktionsstörungen, Erkrankungen und Verletzungen der Hart- und Weichgewebe der Mund-, Kiefer- und Gesichtsregionen.

B. Mindestdauer der Ausbildung

  1. 1. 9 Monate Basisausbildung
  2. 2. 15 Monate Sonderfach–Grundausbildung
  3. 3. 24 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in ein Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie sowie ein wissenschaftliches Modul, wobei sich das Modul Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf zumindest 15 Monate verkürzt, sofern das wissenschaftliche Modul absolviert wird.

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