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§ 2 Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Textilgestaltung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Textilgestaltung – Schwerpunkt Posamentiererei:
  1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
  2. b) Konstruieren (Gewebe, Grundkörper und Aufbau von Quasten, Dekomponieren usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Struktur) von Posamenten und deren zeichnerisches Darstellen,
  3. c) Anfertigen von Posamenten wie zB Borten, Quasten, Kordeln, Zierbänder, Spitzen, Volants oder Fransen auch mittels Webmaschinen und Galonmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
  4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
  5. e) Fertigstellen von Posamenten durch Versäubern, Fixieren, Schneiden, Zuschneiden, Dämpfen und Scheren sowie Konfektionieren von Schnüren und Seilen,
  6. f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
  7. g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
  1. 2. Textilgestaltung – Schwerpunkt Stickerei:
  1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
  2. b) Entwickeln (profane und religiöse Stilelemente und Symbole, Applikationen usw.) sowie Gestalten (Material, Farbe, Unterlegen sowie Ändern der Stichrichtung, Garnstärke, Garnspannung) von Stickereien,
  3. c) Herstellen von Stickereien auf zB Blusen, Hosen, Haushaltstextilien, Teppichen oder Fahnen auch mittels Strickmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
  4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
  5. e) Fertigstellen von Stickereien durch Versäubern, Spannen, Glätten, Säumen, Abfüttern, Einfassen und Aufnähen von Zierelementen sowie Konfektionieren,
  6. f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
  7. g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
  1. 3. Textilgestaltung – Schwerpunkt Strickwaren:
  1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
  2. b) Entwickeln (Erstellen und Gradieren von Schnitten, Berechnen der Maschenanzahl und -reihen) sowie Gestalten (Material, Farbe, Form, Muster, Oberflächen, Ziernähte, Verzierungen, Zubehör) von Strickwaren,
  3. c) Herstellen von Strickwaren wie zB Pullover, Jacken, Kleider, Mützen, Handschuhe oder Hauben mittels Strickmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
  4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
  5. e) Fertigstellen von Strickwaren durch Zusammenfügen der Einzelteile, Ausrüsten und Ausführen von Abschlussarbeiten sowie Anbringen von Verzierungen und Zubehörteilen,
  6. f) Instandsetzen von Produkten wie Feststellen von Mängeln und Schäden, Abschätzen der Kosten, Festlegen und Durchführen der Instandsetzungsmaßnahmen sowie Dokumentieren der durchgeführten Instandsetzung,
  7. g) Beraten von Kunden und Kundinnen.
  1. 4. Textilgestaltung – Schwerpunkt Weberei:
  1. a) Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
  2. b) Konstruieren (Entwickeln und Patronieren von Bindungen für einflächige und mehrlagige Gewebe, Entwickeln und Festlegen von Gewebekonstruktionen in Bezug auf Produkteigenschaften, Dekomponieren, Berechnen von Kette und Schuss) sowie Gestalten (Material, Farbe, Bindung, Ausrüstung) von Geweben,
  3. c) Herstellen von Geweben für zB Stoffe für Oberbekleidung, Heimtextilien, Teppichen oder Wandbehängen auch mittels Webmaschinen und durch Anwenden verschiedener Fertigungstechniken,
  4. d) Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der betriebsspezifischen Maschinen und Geräte,
  5. e) Fertigstellen von Geweben,
  6. f) Beraten von Kunden und Kundinnen.

Schlagworte

Maschenreihe, Rohstoff

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170755

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