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§ 1 Textilgestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Lehrberuf Textilgestaltung

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Textilgestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Schwerpunktlehrberuf eingerichtet.

(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:

  1. 1. Posamentiererei,
  2. 2. Stickerei,
  3. 3. Strickwaren,
  4. 4. Weberei.

(3) Eine weitere Schwerpunktsetzung ist nicht zulässig. Es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte im Rahmen der Ausbildung zusätzlich ausgebildet werden.

(4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Textilgestalter oder Textilgestalterin) zu bezeichnen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018

Gesetzesnummer

20009180

Dokumentnummer

NOR40170754

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