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§ 12 Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Zimmerer oder Zimmerei kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zimmereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit, eingeschränkt auf das Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 9 und 11 subsidiär.

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