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§ 9 Zimmereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat folgende Aufgaben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Herstellung eines Teiles einer Holzkonstruktion,
  2. 2. Erstellen von Plänen sowie Durchführen von Berechnungen im Zusammenhang mit der Planung von Produkten, Einzelteilen oder Baugruppen für Holzkonstruktionen.

Die einzelnen Schritte bei der Durchführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung dafür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann. Hierbei ist der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1 eine Dauer von sechs Stunden und der Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2 eine Dauer von zwei Stunden zugrunde zu legen

(4) Die Prüfung ist nach neun Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 1:
  1. a) Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. b) Winkeligkeit und Ebenheit,
  3. c) Verwenden der richtigen Werkzeuge,
  4. d) richtiger Zusammenbau.
  1. 2. Aufgabe gemäß Abs. 2 Z 2:
  1. a) Anordnung und Darstellung der Ansichten und Schnitte,
  2. b) normgerechte Ausführung der Zeichnungen,
  3. c) korrekte Berechnungen,
  4. d) fachgerechte Arbeitsweise.

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