Berufsprofil
§ 2
(1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Zimmerei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Lagern, Pflegen und Auswählen des Werkstoffes Holz und anderer Bau- und Bauhilfsstoffe,
- 2. Einrichten und Absichern von Baustellen und Arbeitsplätzen sowie Erstellen von Arbeits-, Schutz- und Traggerüsten,
- 3. manuelles und maschinelles Bearbeiten von Holz sowie Herstellen von Holzverbindungen,
- 4. Herstellen unterschiedlichster Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände, Decken, Treppen, Türen, Tore, Türme, Brücken,
- 5. Bearbeiten und konstruktives sowie chemisches Schützen von Holzkonstruktionen,
- 6. Einbauen von Holzkonstruktionen wie zB Dachkonstruktionen, Wände und Decken sowie von vorgefertigten Bauteilen wie zB Türen und Fenster, Treppen, Wand- und Deckenverkleidungen und Holzfußböden mittels verschiedener Befestigungs- und Montagemethoden,
- 7. Durchführen von Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an Holzkonstruktionen,
- 8. Ausführen des Trockenbaus sowie Herstellen von Schalungen, Lattungen und Eindeckungen,
- 9. Einbauen von Dämmstoffen zum Wärme-, Kälte-, Brand- und Schallschutz,
- 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
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