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§ 12 Zimmerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zimmerei, BGBl. II Nr. 197/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Zimmerei ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerei auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Zimmerei gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Zimmerei gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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