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§ 2 Reinigungstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Reinigungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Beurteilen und Dokumentieren der zu bearbeitenden Flächen und deren Untergründe (Natur- und Kunststein, textile Beläge, Glas-, Holz-, Textil- und Metalloberflächen sowie aller sonstiger im Gebrauch befindlicher Oberflächen),
  2. 2. Auswählen, Dosieren und Mischen von Reinigungs-, Pflege-, Oberflächenbehandlungs- und Desinfektionsmitteln (basierend auf der Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Oberflächen und des gewählten Reinigungsverfahren) sowie Neutralisieren,
  3. 3. Auswählen des entsprechenden Reinigungs- und Pflegeverfahren sowie der Geräte und Maschinen für die zu reinigenden Objekte (wie zB Innenbereiche und Außenbereiche von Bauwerken, Licht- und Wetterschutzanlagen, Verkehrsmittel, Verkehrseinrichtungen, Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Küchen, lebensmittelverarbeitende Betriebe, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen usw.),
  4. 4. Bedienen, Warten und Pflegen der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen (wie zB Kehrsaugmaschinen, Einscheibenmaschinen, Trocken-/Nasssauger, Hochdruckreiniger, Niederdruckreiniger, Strahlgeräte, Schamponiermaschinen, Scheuersaugautomaten) sowie Erkennen und Beseitigen von einfachen Störungen,
  5. 5. Reinigen und Pflegen der Innenbereiche von Gebäuden wie zB Bodenbeläge, Fenster, Türen, Möbel usw., der Außenflächen an Bauwerken (zB Gebäuden, Denkmäler), von Licht- und Wetterschutzanlagen (zB Abdeckungen, Planen, Rollos, Markisen, Jalousien, Vordächern, Schwimmbadabdeckungen usw.), von Einkaufs- und Ausstellungsflächen und deren Einrichtungen (zB Lifte, Rolltreppen), Verkehrsmitteln und Verkehrseinrichtungen (zB U-Bahnstationen, Bahnhöfe), Außenbeleuchtungen, Transparenten, Lichtreklamen, Signal- und Verkehrsanlagen und Verkehrsschilder sowie von Werkstätten, Maschinen und Produktionsanlagen (Gewerbe- und Industriereinigung),
  6. 6. Desinfizieren von zB Heil-, Kur-, Pflege- und Krankenanstalten, Küchen, lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Tourismus- und Freizeiteinrichtungen sowie von Anlagen der Schwachstromtechnik wie zB Telefonanlagen, EDV-Anlagen usw.,
  7. 7. Durchführen der Arbeitsplanung in Abstimmung mit der Reinigungsorganisation sowie Mitwirken an der Personaleinteilung und beim Führen von Stundenlisten,
  8. 8. Mitwirken beim Beraten von Kunden und Kundinnen sowie beim Behandeln von Reklamationen,
  9. 9. Ausführen der Arbeiten unter Anwendung der persönlichen Schutzausrüstung PSA (zB Hautschutz, Atemschutz, Sicherheitsgeschirr) sowie aller anderen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten und Maschinen und von Normen und Umweltstandards sowie Sicherstellen der Einhaltung all dieser Maßnahmen.

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