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§ 8 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Mitteilungs- und Berichtspflichten

§ 8.

(1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bezüglich der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Aufgabe als zuständige Behörde einschließlich der Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG , ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63 wahrzunehmen. Die benötigten Informationen sind von der Schienen-Control GmbH zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Schienen‑Control GmbH hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Bereiche Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt zu erstellen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, die bzw. der diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht ist überdies auf der Webseite der Schienen‑Control GmbH als Bericht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen. Die Schienen‑Control GmbH kann darüber hinaus über die Kundenzufriedenheit und die Einhaltung der Fahrgastrechte öffentlich Bericht erstatten. Die Unternehmen haben auf Verlangen der Schienen‑Control GmbH Auskunft über die Kundenzufriedenheit zu geben, sofern entsprechende Daten oder Informationen den Unternehmen vorliegen.

Schlagworte

Mitteilungspflicht, Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40263462

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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