vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2015

Zusammenarbeit

§ 7

Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte