Verfahrensweise
§ 6.
(1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.
(2) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kann die Behandlung einer Beschwerde jedoch ablehnen, wenn bei der Einbringung der Beschwerde der Zeitpunkt der Befassung des betroffenen Unternehmers mit dem Anliegen mehr als ein Jahr zurückliegt, oder wenn das Vorbringen in der Beschwerde mutwillig oder derartig erscheint, dass seine Behandlung den effektiven Betrieb der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ernsthaft beeinträchtigen würde. Bei Beschwerden von einem Unternehmen, welches entgeltlich die Durchsetzung der Ansprüche des Fahrgasts bzw. Fluggasts beim betroffenen Unternehmen gemäß § 2 Z 2 übernommen hat, können von diesem zusätzliche Unterlagen, Nachweise oder ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verlangt werden.
(3) Das Einbringen einer Beschwerde und die entsprechende Fortsetzung eines Schlichtungsverfahrens von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hemmen den Anfang und den Fortlauf der Verjährung sowie der sonstigen Fristen zur Geltendmachung der vom Schlichtungsverfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
(4) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer bzw. der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.
(5) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat Richtlinien zu ihrer Verfahrensweise zu erstellen. Darin sind ausgehend von den jeweiligen unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeiten zur Einbringung von Beschwerden auf elektronischem und anderem Wege sowie die Vorgangsweise zur Behandlung von Beschwerden samt der Einbeziehung und Information der Beteiligten im Rahmen der Schlichtung und deren angestrebte Dauer darzulegen. Die jeweiligen Besonderheiten bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt sind zu berücksichtigen.
(6) Die Richtlinien zur Verfahrensweise sind auf der Webseite der Schienen‑Control GmbH als solche für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen, samt den allgemeinen Informationen über die Möglichkeiten des Zugangs zur Schlichtung.
(7) Strafbar sind die in § 2 Z 2 genannten Unternehmen auch dann, wenn sie die in § 2 Z 1 angeführten Bestimmungen im Ausland verletzen.
(8) Die für die Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, die für die Konzession bzw. Genehmigung gemäß § 1 Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes, die für die Beförderungsbewilligung gemäß § 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes sowie die für die Konzession gemäß § 75 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, der Schienen‑Control GmbH auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen und Daten zu übermitteln.
Schlagworte
Passagierrecht
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20009167
Dokumentnummer
NOR40263461
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