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§ 5 Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2024

Einbringung

§ 5.

(1) Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, oder den §§ 71a oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.

(2) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.

(3) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.

(4) Die Schienen‑Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben

  1. 1. dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen,
  3. 3. des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes BGBl. I Nr. 40/2013, in der jeweils geltenden Fassung, und
  4. 4. der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024,
  1. zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.

Schlagworte

Passagierrecht

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20009167

Dokumentnummer

NOR40263460

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