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§ 9 Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Herstellen eines einschlägigen Werkstückes oder Bauteiles,
  2. 2. Arbeiten an hydraulischen oder pneumatischen und elektronischen Bauteilen oder Baugruppen,
  3. 3. Fehlersuche und Fehlerbehebung an Fahrzeugen, Maschinen bzw. Geräten,
  4. 4. Ausführen von Arbeiten nach Schaltplänen und technischen Vorgaben.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden ausgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach vierzehn Stunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Arbeitsweise,
  3. 3. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
  4. 4. Funktionsfähigkeit.

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