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§ 5 ELGA-VO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2023

Identifikation von Mitarbeiter/inne/n der Widerspruchstelle

§ 5.

(1) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.

(2) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.

(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Mitarbeiterin

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40257108

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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