Identifikation von Mitarbeiter/inne/n der Widerspruchstelle
§ 5.
(1) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen nur tätig werden, wenn ihre eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) festgestellt wurde.
(2) Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 durch ELGA verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten weder verlangen, noch auf sie zugreifen noch diese verarbeiten.
(3) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat organisatorisch sicherzustellen, dass der Zugriff der Mitarbeiter/innen der Widerspruchstelle auf ELGA-Gesundheitsdaten ausgeschlossen ist.
Schlagworte
Mitarbeiterin
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40257108
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