2. Abschnitt
Widerspruchstelle und Serviceline Widerspruchstelle und ihre Aufgaben
§ 3.
(1) Gemäß § 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012 wird festgelegt, dass der Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Sicherstellung der Wahrnehmung der Teilnehmer/innen/rechte gemäß den §§ 15 und 16 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012 die Funktion der Widerspruchstelle im Wege des § 31d ASVG übernimmt.
(2) Die Aufgaben der Widerspruchstelle sind:
- 1. Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widersprüchen („Opt-Out“),
- 2. Entgegennahme und Bearbeitung von schriftlichen Widerrufen gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012 („Widerruf des Opt-Out“),
- 3. Zusenden einer Bestätigung, dass der Widerspruch bzw. der Widerruf des Opt-Out rechtswirksam eingetragen wurde,
- 4. Nachfrage bei Unklarheiten im Zusammenhang mit Widersprüchen bzw. Widerrufen,
- 5. elektronische Verarbeitung der Widersprüche bzw. Widerrufe für das Zugangsportal (§ 23 GTelG 2012),
- 6. Dokumentation und elektronische Archivierung der Widersprüche bzw. Widerrufe,
- 7. Unterstützung der ELGA-Systempartner bei der Verbesserung des Widerspruchverfahrens sowie
- 8. Anfragen, die nicht in den Aufgabenbereich der Widerspruchstelle fallen, an die richtige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Inneres, BGBl. I Nr. 161/2013, zu verweisen.
Schlagworte
Teilnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Gesetzesnummer
20009157
Dokumentnummer
NOR40257107
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